BDBK-Online
Bund Deutscher Berufs-Kraftfahrer


Bund Deutscher Berufs-Kraftfahrer e.V.:
In der Fleute 126
42389 Wuppertal 

Registereintrag: 

Eintragung im Vereinsregister.
Amtsgericht: Düsseldorf
Registernummer: VR 5053

Vertreten durch: 
Wolfgang Westermann

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Wolfgang Westermann 
In der Fleute 126
42389 Wuppertal 

 



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Satzung

§ 1  



Name und Sitz


1.


Als Zentralverband für Berufs-Kraftfahrer führt der Verein den Namen: BUND DEUTSCHER BERUFS-KRAFTFAHRER e.V., Kurzform: "BDBK   e.V.", nachfolgend "Bund" genannt.


2.


Der Sitz des Bundes ist Düsseldorf.

§ 2



Örtlicher Bereich und Gliederung


1.


Der Bund erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Er gliedert sich in Landesverbände entsprechend den Grenzen der Bundesländer. Über Ausnahmen entscheidet der erweiterte Bundesvorstand.


2.


Die Aufgliederung der Landesverbände, in der Regel in   Kreis- und Ortsverbände, bleibt den einzelnen Landesverbandsvorständen überlassen.

§ 3



Zweck und Aufgaben


1.


Zweck und Aufgaben des Bundes sind die Intensivierung des Zusammenschlusses von Berufskraftfahrer/innen jeder Art als kameradschaftliche Gemeinschaft, die Förderung der Mitglieder im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit und beruflichen Fortbildung.

Der Bund vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber den Gesetzgebern, der Bundesrepublik Deutschland und der EU.


2.


Der Bund ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.


3.


Der Bund ist parteipolitisch und konfessionell neutral

§ 4



Geschäftsjahr




Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5



Mitgliedschaft


1.


Der Bund setzt sich aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern zusammen. Als ordentliche Mitglieder können nur Personen aufgenommen werden, die bei Antragstellung (maßgebend: Eingang bei der Bundesgeschäftsstelle) das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Über Ausnahmen bezüglich des Eintrittsalters entscheidet der Bundesvorstand. Antragsteller, die erst nach vollendetem 60. Lebensjahr Mitglied des Bundes werden, können nicht mehr in die Unterstützungseinrichtung aufgenommen werden.


2.


Alle Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dieser Satzung, der Beitragsordnung, der Satzung der Unterstützungseinrichtung oder aus jeder sonstigen Zahlungsanordnung des Bundes oder seiner Gliederungen ergeben, sind nach Aufforderung zu erfüllen.


3.


Über Neuaufnahmen entscheidet der Bundesvorstand binnen vier Wochen nach Eingang des Aufnahmeantrages bei der Bundesgeschäftsstelle. Die Entscheidung wird dem Antragsteller formlos mitgeteilt. Rechtsmittel sind nicht gegeben.


4.


Die Mitgliedschaft beginnt bei Neuaufnahmen mit dem ersten des Monats, der auf das Datum der Bestätigung durch den Bundesvorstand folgt.

§ 6



Ordentliche Mitglieder




Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die den Kraftfahrerberuf ausübt, oder eine entsprechende Ausbildung begonnen hat. Sofern die Voraussetzungen für die ordentliche Mitgliedschaft entfallen, tritt die außerordentliche Mitgliedschaft ein.

§ 7



Außerordentliche und Ehrenmitglieder


1.


Natürliche und juristische Personen, die die Ziele und Bestrebungen des Bundes unterstützen, können auch ohne die Voraussetzung des § 5 Ziff. 1 als außerordentliches Mitglied aufgenommen werden. In den Bundesvorstand oder in den Vorstand einer Gliederung sind natürliche Personen nur wählbar, soweit zwischen ihrem Berufsstand und demjenigen der Berufskraftfahrer keine widerstreitenden Interessen bestehen oder bestehen   können.


2.


Bei Vorliegen besonderer Verdienste um den Bund allgemein   oder einer seiner Gliederungen kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Über die Verleihung entscheidet der Bundesvorstand.


3.


Über die Beitragszahlungspflicht der Ehrenmitglieder entscheidet der Bundesvorstand.

§ 8



Beendigung der Mitgliedschaft




Die Mitgliedschaft endet durch:

1. Kündigung

2. Ausschluss

3. Tod

§ 9



Kündigung




Die Kündigung ist frühestens nach einjähriger Mitgliedschaft mit vierteljährlicher Frist zum 30. Juni oder 31. Dezember eines Jahres zulässig. Sie hat schriftlich an die Bundesgeschäftsstelle zu erfolgen. Sie wird wirksam, wenn das Kündigungsschreiben spätestens bis zum 31. März (Kündigung zum 30.06.) bzw. bis zum 30. September (Kündigung zum 31.12.) bei der Bundesgeschäftsstelle eingegangen ist. Diese benachrichtigt die zuständige Landesverbandsgeschäftsstelle.

§10



Ausschluss


1.


Der Ausschluss kann vom Bundesvorstand beschlossen werden, wenn ein Mitglied:



a)

gegen das Ansehen des Bundes, gegen die Satzung des Bundes oder gegen die Satzung eines Landesverbandes vorsätzlich oder grob fahrlässig verstößt,



b)

sich ein vereinsschädigendes oder ein unehrenhaftes Verhalten zuschulden kommen lässt;



c)

sich mit seinen Beitragszahlungen oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen länger als zwei Monate nach Fälligkeit im Rückstand befindet.


2.


Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied unter Bekanntgabe der Gründe Gelegenheit zu geben, sich schriftlich innerhalb von drei Wochen zu äußern.

In den Fällen a und b ist außerdem vor der Vollziehung des Ausschlusses der zuständige Landesverbandsvorstand zu hören.

Der Bundesvorstand hat den Ausschluss dem Mitglied unter Angabe der Ausschlussgründe per Einschreiben mitzuteilen. Das Mitglied kann binnen drei Wochen nach Zustellung des Ausschlussschreibens gegen den Ausschluss schriftlich Einspruch mit Begründung beim Bundesvorstand einlegen.

Über den Einspruch entscheidet abschließend der erweiterte Bundesvorstand.


3.


Bis zur Rechtskraft des Ausschlusses bleiben die Mitgliederrechte und –pflichten bestehen.


4.


Ein Ausschluss bewirkt gleichzeitig die Amtsenthebung eines Vorstandsmitgliedes.

§11



Wirkung des Ausscheidens oder des Ausschlusses




Dem Ausgeschiedenen/Ausgeschlossenen ist es untersagt, eine Bundesnadel oder ein sonstiges Abzeichen des Bundes weiterhin zu tragen oder zu führen. BDBK-eigene Gegenstände und der Mitgliedsausweis sind an den Bund oder an den zuständigen Landesverband zurückzugeben

§12



Aufnahmegebühr, Beitrag, Mitgliederausweis


1.


Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr, die festgesetzte Zahlung für die Unterstützungseinrichtung des BDBK e.V. nach deren Satzung, die laufenden Beiträge gemäß Beitragsordnung und die sonstigen satzungsgemäß zustande gekommenen Zahlungsverpflichtungen an den Bund termingerecht zu entrichten.


2.


Die Beitragsordnung und sonstige Zahlungsverpflichtungen werden von der Bundeshauptversammlung beschlossen. Die Bundeshauptversammlung beschließt über die prozentualen Landesverbands- und Kreisverbandsanteile am Beitragsaufkommen.


3.


Bleibt ein Mitglied länger als zwei Monate mit seinen  Zahlungsverpflichtungen dem Bund gegenüber im Rückstand, so ist der Bund dem Mitglied gegenüber von jeglicher Verpflichtung entbunden, sofern in dieser Satzung keine anderen Fristen gesetzt sind.

§13



Organe




Organe des Bundes sind:


1.


Die Bundeshauptversammlung


2.


Der Bundesvorstand




Die Mitglieder der Organe des Bundes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Erstattung von Auslagen und die Gewährung von Aufwandsentschädigungen regelt der Bundesvorstand nach Anhörung des erweiterten Bundesvorstands.

§14



Bundesvorstand


1.


Der Bundesvorstand setzt sich zusammen aus



a)

dem geschäftsführenden Bundesvorstand, der die laufenden Geschäfte führt, und zwar




1. dem Bundesvorsitzenden,




2. dem stellvertretenden Bundesvorsitzenden




3. dem Bundesschatzmeister



b)

zwei Beisitzern, die Vorsitzende eines Landesverbands sind und von der Bundeshauptversammlung gewählt werden.




Die Mitglieder des Bundesvorstandes sollen nach Möglichkeit verschiedenen Landesverbänden angehören.




Als erweiterter Bundesvorstand gehören dem Organ zusätzlich an



c)

alle Vorsitzenden eines Landesverbands, die nicht bereits Mitglieder des Bundesvorstands sind,



d)

der Bundessyndikus und der Pressereferent, die vom Bundesvorstand bestellt werden.


2.


Der Bundesvorstand kann zu seiner Unterstützung und Mitarbeit für besondere Fälle weitere Personen zu Bundesvorstandssitzungen oder zur Arbeitsbesprechung einladen.


3.


Die Aufgaben des Bundesvorstandes sind in der Geschäftsordnung geregelt, die sich der Bundesvorstand gibt.


4.


Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Stimmübertragung ist unzulässig. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Bundesvorsitzenden, bei seiner Verhinderung diejenige seines Vertreters. Aus besonderen Gründen können Beschlüsse auch auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden. Für die Beschlussfassung gelten vorstehende Ausführungen dieser Ziffer sinngemäß. Lässt sich die Beschlussfassung auf schriftlichem Wege aus Zeitgründen nicht verwirklichen, so entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ist die Zustimmung des erweiterten Bundesvorstands zwingend erforderlich, dies gilt beispielsweise bei geplanten Ausgaben des Vereins über 5.000 Euro.


5.


Scheidet im Laufe einer Wahlperiode ein Bundesvorstandsmitglied aus dem Bundesvorstand aus, beruft derselbe ein Ersatzmitglied, das bis zur nächsten Bundeshauptversammlung dieses Amt ausübt. Das Ersatzmitglied ist vom erweiterten Bundesvorstand alsbald zu bestätigen. Ist ein Bundesvorstandsmitglied längere Zeit an der Ausübung seines Amtes verhindert, hat der Bundesvorstand die Vertretung zu regeln.


6.


Der Bundesvorstand ist verpflichtet, Organmitglieder ihres Amtes zu entheben, wenn gegen sie ein dringender Verdacht eines groben Satzungsverstoßes oder eines schwerwiegenden vereinsschädigenden Verhaltens   vorliegt. In diesem Fall beruft der Bundesvorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Hauptversammlung. Dieses Ersatzmitglied ist vom erweiterten  Bundesvorstand innerhalb von 6 Wochen zu bestätigen. Beim Bundesvorstand eingehende Anträge auf Amtsenthebung sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von drei Wochen, durch den Bundesvorstand zu erledigen.


7.


In den Bundesvorstand können nur Mitglieder des BDBK e.V. gewählt oder bestellt werden. Diese Regelung ist auf die Gliederungen des Verbandes entsprechend anzuwenden.

§15



Vertretung des Bundes




Der Bund wird durch den Bundesvorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden und ein Mitglied des geschäftsführenden Bundesvorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

§16



Bundeshauptversammlung


1.


Die Bundeshauptversammlung (BHV) als oberstes Organ des Bundes wird durch den Bundesvorsitzenden bis zum 31. März alle zwei Jahre mit geraden Jahreszahlen durch Veröffentlichung in dem Mitteilungsblatt oder durch schriftliche Einladung einberufen. In der Bundeshauptversammlung üben die Mitglieder ihre Rechte durch die Delegierten der Landesverbände aus.

Die Einzelmitglieder des Bundes werden von einem Mitglied vertreten, das vom erweiterten Bundesvorstand bestimmt wird. Die Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung für die ordentliche Bundeshauptversammlung muss mindestens acht Wochen vorher veröffentlicht werden bzw. erfolgen. Einen Monat vor der Bundeshauptversammlung müssen die schriftlichen Jahresberichte des Bundesvorstandes vom abgelaufenen Geschäftsjahr einschließlich Haushaltsvoranschlag für das laufende Geschäftsjahr, die Jahresberichte der übrigen Organe des Bundes bei den LV-Geschäftsstellen mit den erforderlichen Exemplaren für deren Delegierte für die BHV vorliegen. In den Jahren, in denen keine BHV stattfindet, sind diese Berichte nach Fertigstellung des betreffenden Jahres zu versenden.


2.


Jeder Landesverband meldet 6 Wochen vor der BHV der Bundesgeschäftsstelle jeweils für die ersten 1.000 Mitglieder einen Delegierten und für die darüber hinausgehende Anzahl der Mitglieder einen weiteren Delegierten.

Die Delegierten stimmen mit den ihnen übertragenen Zählerstimmen ab. Für je angefangene Mitgliederzahl von 50 wird eine Zählerstimme zugrunde gelegt.

Ist ein Delegierter an der Stimmabgabe verhindert, so kann er durch den weiteren Delegierten seines Landesverbandes vertreten werden.

Die Entsendung der Delegierten zur BHV wird jeweils von den Landesverbänden nach den dort gültigen Satzungen veranlasst. Die Delegierten müssen Mitglieder des BDBK e.V. im Sinne dieser Satzung sein. Sie dürfen nicht Mitglieder des Bundesvorstands sein. Stimmberechtigt für die BHV sind alle Mitglieder, die am 01.01. vor der BHV Mitglieder des BDBK e.V. waren.


3.


Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds erfolgen die Wahlen geheim.


4.


Der Bundeshauptversammlung obliegt die Beschlußfassung insbesondere über folgende Punkte:



a)

Wahl des Bundesvorstandes, der auf vier Jahre gewählt wird. Es erfolgt jedoch alle 2 Jahre eine Neuwahl von Vorstandsmitgliedern, und zwar abwechselnd der mit geraden oder ungeraden Ziffern gemäß §14 Abs. 1   a und b.



b)

Wahl von 3 Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren.



c)

Satzungsänderungen, für die eine 2/3 Mehrheit erforderlich   ist.



d)

Anträge allgemeiner Art



e)

Auflösung des Bundes, für die eine 4/5 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist.



f)

Vorzeitige Abberufung eines Bundesvorstandsmitgliedes, für die eine 2/3 Mehrheit der von den Delegierten vertretenen stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich ist.




Die gewählten Personen bleiben jeweils bis zur folgenden Bundeshauptversammlung im Amt.


5.


Scheidet ein von der Bundeshauptversammlung Gewählter gemäß § 14 Abs. 6 vor Ablauf einer Wahlperiode aus seinem Amt aus und es muss dafür auf der folgenden Hauptversammlung eine Ersatzwahl durchgeführt werden, so gilt diese Amtsdauer nur so lange, bis der Wahlrhythmus nach Abs.       


6.


4a) sinngemäß wieder durchgeführt werden kann, sofern ein solcher für das betreffende Amt in Frage kommt.


7.


Die Bundeshauptversammlung wird von einem Versammlungsleiter, den die Delegierten der Bundeshauptversammlung wählen, geleitet.


8.


Über die Bundeshauptversammlung und über die gefassten Beschlüsse ist von einem/r vom geschäftsführenden Bundesvorstand bestellten Protokollführer(in) ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll soll den wesentlichen Verlauf der Hauptversammlung wiedergeben. Es muss außerdem die gefassten Beschlüsse beinhalten. Das Protokoll ist vom Bundesvorsitzenden, falls er auf der Hauptversammlung nicht anwesend ist, von seinem Vertreter, ferner vom Versammlungsleiter und vom/von der Protokollführer/in zu unterzeichnen. Spätestens zehn Wochen nach dem Verbandstag ist das Protokoll in der erforderlichen Stückzahl den Landesverbandsgeschäftsstellen für ihre Gliederungen zuzustellen. Einsprüche gegen das vorliegende BHV-Protokoll müssen innerhalb von 6 Wochen nach Vorlage erfolgen, anderenfalls gilt das Protokoll als genehmigt.


9.


Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens acht Wochen vor der Bundeshauptversammlung bei der Bundesgeschäftsstelle eingegangen sein.


10.


Anträge allgemeiner Art müssen spätestens sechs Wochen vor der Bundeshauptversammlung bei der Bundesgeschäftsstelle eingegangen sein. Später eingehende Anträge können, sofern eine Dringlichkeit hierfür vorliegt, nur noch mit Zustimmung der Bundeshauptversammlung behandelt werden.


11.


Die Kassenprüfer haben auch in den Jahren eine Kassenprüfung vorzunehmen, in denen keine Bundeshauptversammlung stattfindet. Der Kassenprüfungsbericht ist schriftlich zu fertigen, von beiden Kassenprüfern zu unterzeichnen und in angemessener Frist der Bundesgeschäftsstelle zu übersenden. Auf der Bundeshauptversammlung haben die Kassenprüfer über das Prüfungsergebnis zu berichten.


12.


In den Jahren, in denen keine Bundeshauptversammlung stattfindet, hat der Bundesvorstand, sofern eine Notwendigkeit dafür vorliegt, mit dem erweiterten Bundesvorstand eine Arbeitstagung abzuhalten.


13.


Die BHV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

§17



Landesverbände und deren Gliederungen


1.


Die Landesverbände arbeiten als selbständige Gliederungen des Bundes und nach den von ihm herausgegebenen Richtlinien dieser Satzung. Sie sind berechtigt, in Angelegenheiten, die sich ausschließlich auf ihr Landesverbandsgebiet erstrecken, mit allen für ihr Gebiet zuständigen Behörden und sonstigen Stellen in Verhandlung zu treten. Sie sind jedoch nicht berechtigt, ohne Auftrag für den Gesamtbund aufzutreten, für ihn zu handeln oder ihn zu verpflichten.


2.


Diese Satzung gilt sinngemäß auch für die Landesverbände und deren Gliederungen. Eigene Satzungen dürfen der Bundessatzung nicht widersprechen. Abweichungen sind nur insoweit zulässig, als sie sich auf reine Landesverbandsangelegenheit beziehen. Satzungen der Gliederungen sind dem Bund vor ihrer Verabschiedung vorzulegen.


3.


Die Landesverbände sind verpflichtet, der Bundesgeschäftsstelle von den jeweiligen Hauptversammlungen ein Protokoll zu übersenden und dem Bundesvorstand Auskunft über die Vermögensverhältnisse zu geben. Wird das Protokoll trotz Mahnung nicht übersandt oder werden die Auskünfte trotz Aufforderung nicht erteilt, ist der Bundesvorstand berechtigt, die auf den jeweiligen Landesverband entfallenden LV-Anteile so lange zurückzuhalten, bis die geforderten Mitwirkungshandlungen von dem Landesverband nachgeholt wurden. Dem Bundesvorstand ist die Einsicht in die in Frage kommenden Urkunden, Bücher und Dateien zu gestatten.


4.


Bei Auflösung eines Landesverbandes fällt dessen Vermögen dem Bund zu. Eine entsprechende Bestimmung muss in jeder Landesverbandssatzung enthalten sein.

§18



Auflösung des Bundes




Bei Auflösung des Bundes fällt sein Vermögen an die   Bundesrepublik Deutschland für gemeinnützige Zwecke.

§19



Inkrafttreten von Änderungen der Satzung




Änderungen dieser Satzung treten erst mit ihrer Eintragung im Vereinsregister in Kraft.